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Einbürgerung und Staatsangehörigkeit

Immer mehr Freiburgerinnen und Freiburger wollen eingebürgert werden. Das ist sehr erfreulich. Die Kehrseite ist aber: Die vielen Anträge führen aktuell leider zu sehr langen Bearbeitungszeiten. Der Gesamtprozess einer Einbürgerung dauert aktuell mindestens eineinhalb Jahre, je nach Fall auch deutlich länger. Wir bedauern dies sehr.

Kein Termin nötig - Antrag per Post

Um die Bearbeitung leisten zu können, haben wir das Antragsverfahren zur Einbürgerung umgestellt. Statt eines ersten Gesprächstermins vor Antragsabgabe werden die Einbürgerungsanträge ausschließlich per Post gestellt, ein Termin vor Antragstellung entfällt also.

Bitte schicken Sie Ihren Antrag im Original und alle anderen Unterlagen in Kopie ab sofort an folgende Adresse:

Einbürgerung
Abteilung für Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht
Amt für Migration und Integration
Berliner Allee 1
79144 Freiburg

Antrag stellen: Infos und Unterstützung

Informationen darüber, welche Voraussetzungen für den Antrag zu erfüllen sind und welche Unterlagen Sie brauchen, stehen unten auf der Seite in der Rubrik "Wie können Sie sich einbürgern?".

Mit dem Quick-Check vom BayernPortal können Sie unverbindlich vorab das Erfüllen der Einbürgerungsvorrausetzungen prüfen (bereits nach der neuen Rechtslage ab 27. Juni 2024).  Bitte beachten Sie, dass hierdurch kein Antrag gestellt wird und die endgültige Prüfung der Voraussetzungen erst nach Antragstellung durch die Staatsangehörigkeitsbehörde erfolgt. 

Bitte beachten Sie zudem, dass der Quick-Check nur die grundlegenden Voraussetzungen abprüft und nicht auf den individuellen Fall eingeht. Es ist daher möglich, dass trotz positivem Ergebnis beim Quick-Check eine Einbürgerung in Ihrem Fall nicht oder noch nicht möglich ist.

Falls Sie darüber hinaus Unterstützung bei der Antragsstellung brauchen, wenden Sie sich bitte an eine der Migrationsberatungsstellen in Freiburg: migrationsberatung-freiburg.de

Hinweis zum neuen Staatsangehörigkeitsgesetz

Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz tritt zum 27.06.2024 in Kraft.

Wesentliche Änderungen sind:

  • Einbürgerung bereits nach 5 Jahren rechtmäßigem und gewöhnlichem Aufenthalt möglich
  • Verkürzung der Aufenthaltszeit auf 3 Jahre, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    • Besondere Integrationsleistungen (z.B. besondere berufliche/schulische Leistungen oder ehrenamtliches Engagement),
    • Sprachzertifikat C1 und
    • Sicherung des Lebensunterhaltes ohne den Bezug von öffentlichen Leistungen (SGB II, SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag, etc.)
  • Einbürgerung jetzt auch mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d und 23 Abs. 1 AufenthG möglich
  • Generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit
    Mehrstaatigkeit entsteht jedoch nur, sofern Ihr Heimatland ebenfalls die Möglichkeit vorsieht mehrere Staatsangehörigkeiten zu besitzen. Bitte wenden Sie sich daher bereits vor Einbürgerung an Ihren Heimatstaat, um zu klären, ob Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten können.
  • Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII (sollte der Leistungsbezug nicht zu vertreten sein, ist nur noch eine Einbürgerung im Ermessenswege möglich)
    Ausnahmen:
    • 1. Gastarbeiter und deren Ehegatten (sofern Leistungsbezug nicht zu vertreten)
    • 2. Vollzeiterwerbstätige, die dies in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate waren
    • 3. als Ehegatten der mit einem unter Nr. 2 genannten Vollzeiterwerbstätigen und einem minderjährigen Kind in einer familiären Gemeinschaft lebt
  • Weiteres Bekenntnis erforderlich: Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges (hierfür ist in jedem laufenden Verfahren ab 27.06.2024 ein persönlicher Termin bei der Staatsangehörigkeitsbehörde erforderlich)
  • Bei Gastarbeitern und deren Ehegatten sind mündliche Deutschkenntnisse ausreichend. In diesen Fällen ist zudem kein Einbürgerungstest erforderlich.
  • Zur Vermeidung einer besonderen Härte reichen mündliche Deutschkenntnisse aus, sofern nachgewiesen wird, dass der Erwerb der Deutschkenntnisse trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich ist oder dauerhaft erschwert ist. In diesen Fällen ist zudem kein Einbürgerungstest erforderlich.
  • Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist oder durch sein Verhalten zeigt, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet.

Wir bitten um Beachtung, dass uns bislang keine Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums und des Innenministeriums Baden-Württemberg vorliegen, sodass auch wir bislang keine Informationen zur konkreten Ausgestaltung der einzelnen Punkte haben.

Wir bitten daher um Verständnis, dass es uns nicht möglich ist, alle laufenden Verfahren zeitnah nach Inkrafttreten nach dem neuen Gesetz zu prüfen.

Leider mussten wir die telefonische Erreichbarkeit zugunsten einer möglichst reibungslosen Abarbeitung der offenen Anträge einschränken. Sie erreichen uns montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr unter der Telefonnummer 0761 201-8080.

Sie erreichen uns außerdem per E-Mail an einbuergerung@stadt.freiburg.de

Laufende Verfahren

Wir können gut verstehen, dass Sie Informationen zu Ihrem Antrag wünschen. Wir bitten Sie dennoch, von Nachfragen zum Sachstand abzusehen. So können wir unsere Arbeitszeit nutzen, um Ihr Anliegen schneller zu lösen. Wenn wir Unterlagen von Ihnen brauchen oder Sie sehen müssen, dann melden wir uns aktiv bei Ihnen.

Wir bedauern die aktuelle Situation und bitten um Ihr Verständnis.

Dienstleistungen

Folgende Dienstleistungen bieten wir Ihnen im Fachteam Einbürgerung an:

  • Beantragung der Einbürgerung
  • Beantragung einer Negativbescheinigung
  • Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises
  • Beibehaltungsgenehmigung
  • Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Folgendes kann beim Fachteam Einbürgerung ohne weiteren Termin bearbeitet werden:

Wie können Sie sich einbürgern?

Stand: Juni 2023

Welche Voraussetzungen müssen Sie für eine Einbürgerung erfüllen?

Wer seit acht Jahren dauerhaft und rechtmäßig in Deutschland lebt, hat unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung:

  • unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
    Nicht ausreichend ist eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
  •  geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
  • grundsätzlich Aufgabe der bisherigen StaatsangehörigkeitAusnahmen hiervon gibt es unter anderem bei einigen Staaten der Europäischen Union (EU) und der Schweiz sowie bei einigen weiteren Staaten.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (siehe Merkblatt über Nachweise von Deutschkenntnissen und Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung im Einbürgerungsverfahren)
  • Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (siehe Merkblatt über Nachweise von Deutschkenntnissen und Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung im Einbürgerungsverfahren)
  • eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anspruch auf Leistungen nach SGB II (Arbeitslosengeld II) oder SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung) für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen
  • Sie haben eine ausreichende Altersvorsorge (Ausreichende Pflichtbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung bei weiterer Einzahlung oder private Rentenversicherung oder ausreichendes Vermögen/ Eigentum; Ausnahmen sind möglich, zum Beispiel bei Berufsanfänger_innen und Deutschverheirateten)
  • Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere keine Verheiratung gleichzeitig mit mehreren Ehegatten
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat

Wichtig: Sie müssen in Freiburg wohnen, um die Einbürgerung bei der Abteilung für Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht des Amtes für Migration und Integration der Stadt Freiburg zu beantragen.

Wann können Sie einen Antrag stellen?

Sie können einen Antrag stellen, sofern Sie die Voraussetzungen für eine Einbürgerung bereits erfüllen.

Wie können Sie einen Antrag stellen?

Eine Antragsabgabe ist nur schriftlich per Post möglich, sofern Sie im Stadtkreis Freiburg wohnhaft sind.

Bitte senden Sie Ihren unterschriebenen Antrag im Original und alle anderen Unterlagen in Kopie. Unsere Adresse lautet: EinbürgerungAbteilung für Ausländer- und StaatsangehörigkeitsrechtAmt für Migration und IntegrationBerliner Allee 179114 Freiburg

Wo erhalten Sie das Antragsformular und weitere Informationen?

Wenn Sie die Unterlagen nicht ausdrucken können, bekommen Sie diese am Empfang des Amtes für Migration und Integration in der Berliner Allee 1, 79114 Freiburg,  montags, dienstags und donnerstags von 7:30 bis 17 Uhr, mittwochs von 7:30 bis 18 Uhr sowie freitags von 7:30 bis 14 Uhr.

Welche Unterlagen müssen Sie per Post senden?

ab 16 Jahren:Antragsformular unterschrieben im Original
alle anderen erforderlichen Unterlagen in Kopie
 

Die Unterlagen, die wir zusätzlich zur Prüfung benötigen, finden Sie auf dem Merkblatt über die erforderlichen Unterlagen im Einbürgerungsverfahren.Für die selbstständige Einbürgerung von Kindern unter 16 Jahren gibt es ein gesondertes Antragsformular sowie ein Merkblatt über die notwendigen Unterlagen.

Wie geht es nach der Antragsabgabe weiter?

Falls weitere Unterlagen benötigt werden, kommen wir auf Sie zu. Als weiterer Schritt lassen wir Ihnen einen Termin zukommen, um vor Ort das Merkblatt zur Verfassungstreue (388,6 KB) (PDF-Datei) sowie die Bekenntnis- und Loyalitätserklärung (329,1 KB) (PDF-Datei) unterschreiben zu können. Bitte lesen Sie beides durch und bringen Sie es zum Termin mit.

Was kostet die Einbürgerung?

Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 Euro pro Person, für ein minderjähriges Kind ohne eigene Einkünfte 51 Euro, wenn es zusammen mit den Eltern eingebürgert wird. (Mit Vollenden des 18. Lebensjahres im laufenden Verfahren wird die volle Gebühr fällig).

Bei einer selbstständigen Einbürgerung von Minderjährigen wird die volle Gebühr in Höhe von 255 Euro fällig.

Die Gebühr wird im Voraus bei Antragstellung erhoben.

Bitte beachten Sie, dass weitere Kosten gegebenenfalls für das Deutschzertifikat, den Einbürgerungstest und das Entlassungsverfahren aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen können. Die Kosten für die Ausstellung von deutschen Ausweispapieren sind nicht in der Einbürgerungsgebühr enthalten.

Kontakt

Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht
Berliner Allee 1
79114 Freiburg
Fahrplanauskunft
Einbuergerung@stadt.freiburg.de
Telefon 0761 201-8080 (Mo-Fr, 8-12 Uhr)
Fax 0761 201-6495

Zuständigkeiten

Zuständig für die Bearbeitung des Antrags ist:
  • bei Wohnort in Freiburg: die Ausländer- und Staatsangehörigkeitsabteilung der Stadt Freiburg
  • bei Wohnort im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald: die Ausländerbehörde/Fachgruppe Ordnungsrecht und Staatsbürgerschaft des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald
  • bei Wohnort im Ausland: die Deutsche Auslandsvertretung/Bundesverwaltungsamt