Eingeschränkte Wasserentnahme aus Freiburger Gewässern

Grundsätzlich ist das Entnehmen von Wasser aus öffentlichen oberirdischen Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs in geringen Mengen zulässig.
In Zeiten geringer Wasserführung gilt dies jedoch nicht. Die Stadt Freiburg hat den Gemeingebrauch in Niedrigwasserzeiten durch eine Rechtsverordnung eingeschränkt. Diese wurde auf der Homepage der Stadt Freiburg veröffentlicht: www.freiburg.de/pb/,Lde/206280.html?QUERYSTRING=ortsrecht
hier unter Ziffer 13.06

Bezugsgröße für die Niedrigwasserführung für alle Freiburger Gewässer ist der Pegel der Dreisam in Ebnet. Als kritischer Niedrigwasserstand gilt ein Pegelstand ab 42 cm. Da kleinere Bäche auch dann schon beinahe ausgetrocknet sein können, wenn die Dreisam diesen kritischen Wasserstand noch nicht unterschreitet, gilt zusätzlich die Begrenzung von „10 cm Wasserstand“ an der jeweiligen Entnahmestelle. Sobald der Pegelstand der Dreisam von 42 cm unterschritten ist bzw. die Wasserführung in dem jeweiligen Oberflächengewässer weniger als 10 cm beträgt, greift die Einschränkung des Gemeingebrauchs. Jegliche Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern ist dann verboten. Das Wasser für die Gärten und Grünflächen muss in diesen Zeiten aus der öffentlichen Wasserversorgung oder aus Zisternen und Regenwasserfässern entnommen werden. Der Pegelstand der Dreisam kann im Internet unter www.hvz.lubw.baden-wuerttemberg.de/ und unter der Freiburger Tel.Nr. 65049 abgefragt werden. Auch wenn der Pegelstand von 42 cm und / oder eine Wasserführung von 10 cm noch nicht erreicht sind, ist lediglich eine Wasserentnahme in geringen Mengen erlaubnisfrei.

Das Aufstauen eines Oberflächengewässers, um die Wasserführung in einem bestimmten Bereich zu erhöhen oder ein Sohlabtrag im Gewässer um die vorgegebenen 10 cm Wasserstand zu erfüllen, ist generell verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit bzw. ggf. sogar eine Straftat dar, die entsprechend verfolgt wird.

Veröffentlicht am 23. Juni 2023